Die Seite von mymobil.de existiert seit 20 Jahren und ist somit eines der ältesten Autoportale Deutschlands.

Alkohol am Steuer

Alkohol am Steuer – was ist erlaubt, was nicht. Wie sich Alkohol am Steuer auswirkt und was der Gesetzgeber dazu sagt.

Ausschlaggebend für strafrechtliche Konsequenzen ist die aufgenommene Alkoholmenge im Blut sowie Auffälligkeiten beim Führen des Fahrzeugs. Demnach macht sich niemand (gilt nicht für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres) per se strafbar, der ein alkoholhaltiges Getränk zu sich nimmt und sich dann ans Steuer setzt.

Alkohol und Autofahren

Wenn bestimmte Schwellenwerte des Gesetzgebers überschritten werden, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Bereits ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration hat es rechtliche Konsequenzen, wenn der Fahrer im Straßenverkehr auffällig wird oder im schlimmsten Fall an einem Unfall beteiligt ist.

Nach welcher Menge Alkohol welche Blutalkoholkonzentration erreicht ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Sie hängt von mehreren Faktoren wie z.B. Geschlecht, Körpergewicht, Körpergröße und Alter, aber auch Stoffwechselstörungen ab.

Die Wirkung des Alkohols wird häufig unterschätzt. Fakt ist, dass unter Alkoholeinfluss Konzentration und Reaktionsvermögen nachlassen und sich Fehleinschätzungen häufen. Auch die Reaktion des alkoholisierten Fahrers fällt anders aus, als bei einem nicht-alkoholisierten. Meist wird deutlich härter gebremst und ruckartig gelenkt. Bereits ab 0,2 Promille Blutalkoholkonzentration nimmt die Reaktionsgeschwindigkeit ab. Ab 0,5 Promille werden rote Ampeln und Bremslichter nur noch verzögert wahrgenommen und der sogenannte Tunnelblick tritt auf. Ab 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration ist die Reaktionszeit schon doppelt so lang wie bei einem nicht alkoholisierten Fahrer. Ab 1,0 Promille wird die Umwelt in der Regel nur noch verschwommen wahrgenommen und teilweise doppelt gesehen. Der alkoholisierte Fahrer kann sich nicht mehr einwandfrei artikulieren (lallen) und hat Haltungsschwierigkeiten. Diese Ausfallerscheinungen steigern sich mit zunehmendem Alkoholkonsum weiter und ab 1,6 Promille muss von deutlichen Ausfällen gesprochen werden.

Bußgelder und Strafen, mit denen zu rechnen ist, wenn unter Alkoholeinfluss gefahren wird

Die festgelegten Grenzen und deren Konsequenzen (Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, www.kba.de, Auszug aus dem Punkte- und Bußgeldkatalog, alle Angaben sind gewissenhaft zusammen getragen, jedoch ohne Gewähr bzgl. Aktualität und Richtigkeit). Mehr dazu auch im Bussgeldkatalog

Bei weniger als 0,3 Promille drohen in der Regel weder bußgeldrechtliche, noch versicherungsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen.

Ab 0,3 Alkoholgehalt im Blut (Promille):

Wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit zu erkennen sind, ist nicht mit einer Strafe zu rechnen.
Anders, wenn Fahrfehler begangen werden, Anzeichen von Fahrunsicherheit zu erkennen sind oder aber der alkoholisierte Fahrer in einen Unfall verwickelt ist, dann werden 7 Punkte, eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahre oder dauerhaft fällig.

Ab 0,5 Promille:

Selbst wenn ab 0,5 Promille keine Anzeichen für Fahrunsicherheit zu erkennen sind, kassiert der alkoholisierte Fahrer entsprechend § 24a Abs. 1 StVG bei Erstverstoß 4 Punkte, 250,- Euro Geldstrafe und 1 Monat Fahrverbot. Bei Zweitverstoß 4 Punkte, 500,- Euro Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot. Bei weiteren Verstößen 4 Punkte, 750,- Euro und 3 Monate Fahrverbot.
Bei Fahrfehlern, Anzeichen von Fahrunsicherheit oder der Beteiligung an einem Unfall werden 7 Punkte, Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre und der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren oder dauerhaft angesetzt. Bei einem Unfall sind darüber hinaus Schadenersatz, Schmerzensgeld und gegebenenfalls Rentenzahlungen an das Unfallopfer zu zahlen.

Ab 1,1 Promille:

Ab 1,1 Promille ist unabhängig davon, ob eine Fahrunsicherheit zu erkennen ist oder nicht oder die Verwicklung in einen Unfall geschieht, von einer Strafe von 7 Punkten, Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahre oder dauerhaft auszugehen. Bei einem Unfall sind darüber hinaus Schadenersatz, Schmerzensgeld und gegebenenfalls Rentenzahlungen an das Unfallopfer zu zahlen.

Fahranfänger dürfen während der Probezeit entsprechend § 2a Straßenverkehrsgesetz oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs keinen Alkohol trinken und sich dann hinters Steuer setzen. Wird ein Fahranfänger mit Alkohol im Blut hinter dem Steuer eines Kraftfahrzeugs erwischt, kostet ihn das 125 Euro und 2 Punkte in Flensburg.

Der Führerscheinentzug zieht häufig eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) nach sich.
Diese wird auch bei Fahrradfahrern ab 1,6 Promille angesetzt.