Es gibt einige wichtige Punkte, die im Vorfeld einer Probefahrt berücksichtigt werden sollten. Die Rahmenbedingungen einer Probefahrt sollten schriftlich geregelt sein. Niemand wünscht es sich, und doch ist jeder Verkehrsteilnehmer potentiell gefährdet, an einem Unfall beteiligt zu werden. Normalerweise greift bei einem Unfall die eigene Haftpflichtversicherung und reguliert den Schaden.
Probefahrt – das sollte man berücksichtigen
Auf den ersten Blick wirkt eine Probefahrt nicht wirklich wie ein Abenteuer. Ein wenig hinter die Kulissen geschaut wird aber schnell klar, dass es einige Fallstricke gibt. Wie gestaltet es sich zum Beispiel, wenn ein Unfall während einer Probefahrt mit einem fremden Fahrzeug passiert? Wer haftet? Für jede Frage gibt es eine Antwort. Wir erklären, was unternommen werden kann, damit eine Probefahrt nicht zum Alptraum wird.
Wer haftet bei einer Probefahrt bei einem selbstverschuldeten Unfall für Personenschäden und oder Fahrzeugschäden?
Egal ob Autokauf bei einem Händler oder von privat, vor einer Probefahrt muss immer die Frage abgeklärt werden, wer bei einem selbstverschuldeten Unfall für Personenschäden und oder Fahrzeugschäden haftet. Der folgende Abschnitt verschafft einen groben Überblick und ist sorgfältig recherchiert. Er ersetzt jedoch keine Rechtsberatung und im konkreten Einzelfall sollte die Beauftragung eines Rechtsanwalts geprüft werden.
Vor Antritt einer Probefahrt sollte zwischen Verkäufer und möglichem Käufer eines Fahrzeugs geklärt werden, welchen Versicherungsschutz das Fahrzeug hat und wer im Falle eines Unfalls haftet. Im Einzelnen muss geklärt werden, wer für Schäden am Fahrzeug haftet, wer die steigenden Versicherungsprämien zahlt, die aus der Regulierung eines Unfalls resultieren können und wie mit einem möglichen Wertverlust des Fahrzeugs nach einem Unfall umgegangen wird. Kurz gesagt, es ist die Frage zu klären, wer zahlt in welchem Fall was an wen. Die getroffene Vereinbarung sollte schriftlich fixiert und von beiden Seiten unterschrieben werden.
Es bietet sich vor dem Antritt einer Probefahrt an, Formulare oder Vorlagen zu nutzen, welche die Haftungsfrage im Vorfeld regeln. Die getroffene schriftlich fixierte Vereinbarung wird vom Verkäufer und dem potentiellen Käufer unterschrieben. Es existieren verschiedene bereits vorformulierte Vorlagen, die in einem unterschiedlichen Detaillierungsgrad die Bedingungen einer Probefahrt regeln. In den Vorlagen werden Name und Anschrift des Fahrzeuginhabers und des Kaufinteressenten, Fahrzeugdaten wie Hersteller, amtliches Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Datum der Erstzulassung sowie die Dauer der Probefahrt, Zeitangabe von wann bis wann, festgehalten. Es gibt Vorlagen, die eine Haftung des Kaufinteressenten nahezu ausschließen, es sei denn, der Fahrer handelt grob fahrlässig oder unter Vorsatz. Andere Vorlagen regeln sehr detailliert die Rahmenbedingungen einer Probefahrt und unter anderem, dass ein Fahrer für alle während der Probefahrt entstandenen Schäden und auch die Folgeschäden in vollem Umfang haftet. Im Einzelfall müssen sich Verkäufer und der Kaufinteressierte auf eine für Beide akzeptable Lösung einigen.
Beispiel eines Formulars für Haftungsausschluss (Quelle: kredit-magazin.com)
Beispiel für eine detaillierte Vereinbarung über eine Probefahrt (Quelle: ACE-online.de)
Probefahrt mit dem Fahrzeug eines privaten Verkäufers
Damit Schäden Dritter abgedeckt sind, muss das Fahrzeug angemeldet sein, denn nur dann ist es haftpflichtversichert. Der Probefahrer sollte sich daher vor Fahrantritt direkt am Fahrzeug davon überzeugen, dass das Fahrzeug, das zum Verkauf angeboten wird, über ein amtliches Kennzeichen verfügt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters übernimmt Schäden nach einem Unfall, die anderen entstanden sind. Der Fahrzeughalter wird jedoch in seiner Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft und muss in Folge höhere Beiträge zahlen. Den finanziellen Verlust will er wahrscheinlich beim Fahrer geltend machen. Daher ist es sinnvoll, diesen Fall vor Antritt der Probefahrt zu regeln. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Die Versicherung übernimmt Schäden, die am Fahrzeug entstanden sind, solange nicht von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auszugehen ist. Auch hier wird der Fahrzeughalter in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft und muss die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen. Für den Fall, dass keine Kaskoversicherung für das Fahrzeug existiert, die Schäden am Fahrzeug reguliert, kommt es darauf an, was Käufer und Verkäufer vor Fahrtantritt bezüglich der Haftung bei Unfallschäden am Fahrzeug geregelt haben.
Verkäufer sollten sich vor Fahrtantritt den Führerschein und Personalausweis des Kaufwilligen zeigen lassen und sich Namen, Anschrift, Ausweisnummer und Nummer des Führerscheins notieren. Fährt dieser nämlich ohne gültigen Führerschein, verliert der Verkäufer des Fahrzeugs seinen Versicherungsschutz. Außerdem kann es Probleme geben, wenn das Fahrzeug nach einer Probefahrt dem Halter nicht zurückgebracht, also gestohlen wird und dieser keine Angaben zu den Personalien des Probefahrers machen kann.
Probefahrt mit dem Fahrzeug eines Händlers
Auch hier gilt, das Fahrzeug muss angemeldet sein. Händlerfahrzeuge verfügen normalerweise über eine amtliche Zulassung oder rote Kennzeichen. Sofern der Händler den Kaufwilligen nicht anders informiert, kann davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Bei Händlern gilt das Prinzip der stillschweigenden Haftungsfreistellung zugunsten des Probefahrers. Schäden, die während der Probefahrt am Fahrzeug und nicht grob fahrlässig oder unter Vorsatz entstehen, sind damit abgedeckt. Gleiches gilt für Personenschäden bei einem Unfall. Wenn diese durch eine leichte Fahrlässigkeit des Probefahrers passieren, deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Händlers den Schaden ab. Möchte der Händler eine andere Haftungsregelung geltend machen oder wenn das Auto nicht vollkaskoversichert ist, muss er vor Antritt der Probefahrt ausdrücklich darauf hinweisen. Kann dem Fahrer eine grobe Fahrlässigkeit oder ein vorsätzlich verursachter Schaden nachgewiesen werden, muss er haften.