Häufig lohnen sich die Mühe und Arbeit bei der Suche nach einem günstigen Kfz-Versicherungsvertrag. Normalerweise kann die Kfz-Versicherung einmal im Jahr, meist zum Jahresende gekündigt werden. In bestimmten Situationen jedoch tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft.
Kündigung der Versicherung
Ordentliche Kündigung
Wer die Kfz-Versicherung wechseln will, sollte sich in aller Regel den 30.11. als Stichtag rot im Kalender anstreichen. Die meisten Kfz-Versicherungen müssen bis zum 30.11. gekündigt werden, wenn zum 1.1. des Folgejahres ein anderer Versicherer in Anspruch genommen werden will. Die meisten Kfz-Versicherungen sind mit einer Laufzeit von einem Jahr zum 31.12. angelegt. Sie verlängern sich in der Regel automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht gekündigt wird. Die Kfz-Versicherung kann in aller Regel mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende aufgelöst werden.
Sonderkündigungsrecht
Abgesehen vom jährlichen Recht der ordentlichen Kündigung der Kfz-Versicherung besteht in bestimmten Situationen ein Sonderkündigungsrecht.
Tarifänderung
Erhöhen sich die Beiträge oder auch nur Teilbeträge der Kfz-Versicherung aufgrund von Tarifänderungen oder Neuzuordnungen der Typ- und Regionalklassen, erwirkt der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Dieses muss er in aller Regel innerhalb eines Monats nach Zugang der Information über die Änderung durch den Versicherungsgeber in Anspruch nehmen. Wirksam wird die Kündigung erst zum Zeitpunkt der eintretenden Tarifänderung.
Kein Anspruch auf Sonderkündigung liegt dann vor, wenn die Beitragserhöhung aus einer Höherstufung nach einem Schadenfall resultiert. Auch aus der Erhöhung der MwSt erwächst kein Sonderkündigungsrecht. Fordert der Versicherungsnehmer einen erweiterten Schutz, also mehr Leistung und infolge dessen steigt der Beitrag, kann ebenfalls keine Sonderkündigung vorgenommen werden.
Wechsel des Fahrzeugbesitzers
Wird ein Fahrzeug verkauft, dann hat der Käufer freie Wahl der Versicherung. Er muss keine für das Fahrzeug bestehende Versicherung übernehmen. Er muss das Fahrzeug nicht bei der bestehenden Versicherung weiterversichern. Die bestehende Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug durch den neuen Besitzer zur Versicherung angemeldet wird. Auch der Verkäufer des Fahrzeugs hat bei Neukauf eines Fahrzeugs die freie Versicherungswahl. Die alte Versicherung erlischt in diesem Fall.
Schadenfall
Tritt der Schadenfall ein, können sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherungsgeber den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss in aller Regel innerhalb eines Monats nach Übernahme oder Ablehnung der Entschädigungspflicht durch den Versicherer erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt für den Versicherer 1 Monat. Der Versicherungsnehmer kann sofort kündigen oder zu einem beliebigen Zeitpunkt. Zu beachten ist allerdings, dass bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien bis zum Ende des Versicherungsjahres zu zahlen sind, der Versicherungsschutz jedoch mit Kündigung des Vertrages entfällt. Im ungekehrten Fall – bei Kündigung durch den Versicherer, muss dieser den zuviel gezahlten Betrag zurückzahlen.
Das sollten Sie vor dem Versicherungswechsel beachten
Vor jedem Wechsel sollte ein genauer Vergleich der Versicherer erfolgen. Die Leistungen und erhobenen Beiträge können sich stark voneinander unterscheiden.
Vergleichen Sie die Konditionen und das Preis-, Leistungsverhältnis der unterschiedlichen Versicherungsanbieter. Wer bietet was für Ihr Geld.
Prüfen Sie für den Fall, dass Sie seit längerer Zeit unfallfrei fahren und in einer niedrigen Schadenfreiheitsklasse eingestuft sind, ob Ihnen die verschiedenen Versicherungen auch im Schadenfall die günstige Schadenfreiheitsklasse mit niedrigen Beiträgen gewähren. Einige Versicherungen sehen als Gegenleistung für eine längere unfallfreie Fahrt bei bis zu drei Versicherungsfällen von einer Beitragserhöhung ab. Dies ist auf einen Rabattretter zurückzuführen.
Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich nach verschiedenen Variablen, wie z.B. Fahrzeugalter, Fahrzeugtyp und Regionalklasse. Prüfen und vergleichen Sie darüber hinaus Sonderrabatte, die von den verschiedenen Versicherern gewährt werden. Bestimmte Merkmale können rabattiert werden und senken den Beitrag. Einige Versicherungen gewähren Rabatt bei z.B. Neuwagen, Erstzulassungen, Vorliegen einer Bahncard, geringer Fahrleistung, Frauen, einigen Berufsgruppen, aber auch wenn das Auto in einer Garage parkt. Aber auch wenn nur sehr wenige Personen bzw. ein eng definierter Fahrerkreis das Auto nutzt oder mindestens ein Kind im Haushalt unter 15/16 Jahre alt ist, kann sich das in einem niedrigeren Beitrag niederschlagen.
Vor einem Wechsel sollten Sie sicherstellen, dass der neue Versicherer Sie auch annimmt. Fast immer werden Vorschäden abgefragt. Der Abfragezeitraum kann sich dabei bis auf 10 Jahre ausdehnen. Der Versicherer entscheidet u.a. aufgrund der Schadengeschichte über Annahme oder Ablehnung des Antragstellers.
So sollte die Kündigung aussehen
Vorneweg: Eine Kündigung sollte immer so erfolgen, dass ein nahtloser Versicherungsschutz besteht, also am besten erst dann, wenn von der neuen Versicherung eine Versicherungszusage in Form der Deckungskarte vorliegt. Erst wenn diese der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle zugestellt wurde, besteht (der neue) Versicherungsschutz. Die Deckungskarte muss Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers und die Fahrzeugidentifizierungsnummer enthalten. Der Versicherungsbeginn muss angegeben sein. Sind Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer nicht identisch, muss Name und Adresse beider Personen eingetragen sein.
Das Kündigungsschreiben sollte Vornamen, Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers enthalten. Das Datum, an dem das Schreiben verfasst wurde, sollte ebenfalls angegeben werden. Die Versicherungsnummer (Nummer des Versicherungsscheins) und das Kfz-Kennzeichen sollten im Schreiben enthalten sein. Das Schreiben muss in aller Regel vom Kündigenden persönlich unterschrieben sein.
Die Kündigung muss dem Versicherer bis zum Stichtag schriftlich vorliegen. Eine angemessene Versanddauer sollte berücksichtigt werden.
Unser Tipp: Sicher geht, wer das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein versenden. Der Rückschein dient der Eingangsbestätigung der Kündigung. Zusätzlich sollte eine schriftliche Kündigungsbestätigung beim Versicherer angefragt werden.
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