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Winterreifenverordnung

Heute wissen was zu beachten ist, damit Sie nicht ins Schleudern kommen. Es müssen nicht immer Schneeketten sein.

Bevor Schnee und Eis die Überhand gewinnen, sollten Sie Ihr Fahrzeug aufrüsten, denn es gilt die neue Winterreifenverordnung. Auf der sicheren Seite ist, wer Winterreifen oder Ganzjahresreifen aufzieht.

Die neue Winterreifenverordnung

Die neue Winterreifenverordnung (§2 Abs. 3a StVO) zum 1.Mai 2006 sieht vor, dass das Fahrzeug und dabei insbesondere die Bereifung den Winterverhältnissen anzupassen ist. Demnach muss, wer auf öffentlichen Straßen fährt, bei Schnee und Eis entweder Winter- oder Ganzjahresreifen aufgezogen haben.

Fahrzeuge, die nur mit Sommerreifen ausgestattet sind, dürfen bei winterlichen Verhältnissen nicht gefahren werden. Sowohl dann nicht, wenn vor bzw. bei Fahrtantritt Schnee oder Eis liegen. Und auch dann nicht, wenn erst während der Fahrt Schneefall oder Eis einsetzen.

Missachtung wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Kommt es aufgrund der fehlenden Winterbereifung zu einer Behinderung des Straßenverkehrs – etwa durch z.B. Drehen oder Rutschen auf der Fahrbahn – werden 40 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Bei Unfällen aufgrund fehlender Winterbereifung kann es zudem im Einzelfall zu versicherungsrechtlichen Problemen kommen.

Die Verwendung von Anfahrhilfen, Schneeketten oder eine Mischung aus Sommer- und Winterreifen am Fahrzeug stellen übrigens keine entsprechende Winterbereifung dar und werden wie oben geahndet.

Diese Winterreifenverordnung bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge (Kfz), jedoch nicht auf Anhänger.


Was gilt bei der Winterverordnung in Bezug auf Mietwagen?