Informationen zum Thema Halten und Parken, mit welchen Strafen bei Parkvergehen oder Haltevergehen zu rechnen ist. >Wo sind Parken und Halten verboten, was kostet Missachtung.
Halten und Parken sind in vielen Bereichen aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt oder dort nicht erlaubt, wo es durch Verkehrsschilder verboten ist.
Halten und Halteverbot
Das Halten ist in bestimmten Bereichen unzulässig, zum Beispiel an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen, auf Fußgängerüberwegen und bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, dort wo es durch Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist, an Taxiständen und auch Feuerwehrzufahrten müssen frei gehalten werden und Weitere.
Wer unzulässig hält, zahlt 10 Euro.
Bei Behinderung durch Halten werden 15 Euro fällig.
In zweiter Reihe halten kostet 15 Euro, wird dabei behindert, werden 20 Euro fällig.
Wird ein Rettungsfahrzeug beim Einsatz behindert, müssen 40 Euro gezahlt werden und es gibt einen Punkt in Flensburg.
Parken und Parkverbot
Als Parken gilt, wenn das Fahrzeug verlassen wird oder mehr als 3 Minuten gehalten wird. Das Parken ist unter anderem unzulässig je 5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, vor Grundstückseinfahrten und Grundstückausfahrten, jeweils bis zu 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern, vor und hinter Andreaskreuzen, dort wo es durch Verkehrszeichen verboten ist, vor Bordsteinabsenkungen, dort wo es durch Verkehrsschilder verboten ist und Weitere.
Es muss platzsparend geparkt werden.
Wer unzulässig parkt, zahlt 15 Euro.
Bei Behinderung durch Parken werden 25 Euro fällig.
Unzulässiges Parken länger als eine Stunde kostet 25,- Euro, bei Behinderung 35,- Euro.
Parken in zweiter Reihe wird mit 20,- Euro und bei Behinderung mit 25,- Euro geahndet.
Wird ein Rettungsfahrzeug durch Parken beim Einsatz behindert, müssen 40 Euro gezahlt werden und es gibt einen Punkt in Flensburg.
Wer nicht platzsparend hält oder parkt, muss mit 10 Euro Strafe rechnen.
Parken erlaubt, aber Parkuhr ist abgelaufen oder keine Parkscheibe verwendet
Wer an einer abgelaufenen Parkuhr oder ohne vorgeschriebene Parkscheibe oder ohne Parkschein parkt oder die Höchstparkdauer überschreitet muss 5,- Euro zahlen.
Bis 30 Minuten werden 5,- Euro fällig.
Bis 60 Minuten 10,- Euro.
Bis zu zwei Stunden 15,- Euro.
Bis zu drei Stunden 20,- Euro.
Länger als drei Stunden kosten 25,- Euro.